Sterbeverfügungsgesetz


Die Sterbeverfügung ist eine Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben selbst zu beenden.

Seit längerer Zeit bestand in der Bevölkerung der Wunsch nach der Schaffung der Möglichkeit einer Sterbe- verfügung. Dieses Thema hat zahlreiche Reaktionen im Sinne eines Dafür als auch eines Dagegen hervorgerufen.  Nunmehr hat die Politik entschieden und das Sterbeverfügungsgesetz kundgemacht. Dieses Gesetz ist mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten.

Die Errichtung einer Sterbeverfügung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Die Sterbeverfügung hat die ausdrückliche Erklärung zu enthalten, dass dieser Entschluss frei und selbstbestimmt nach ausführlicher Aufklärung gefasst wurde.

Die sterbewillige Person muss sowohl zum Zeitpunkt der Aufklärung (durch zwei ärztliche Personen), als auch zum Zeitpunkt der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, bzw. österreichischer Staatsbürger sein.

Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die

  1. a) an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder
  2. b) an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betreffende Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen.

Die Sterbeverfügung ist schriftlich von einer dokumentierenden Person (z.B. Notar/Notarin) zu errichten.

 

Niemand kann zur Mitwirkung der Errichtung einer Sterbeverfügung verpflichtet werden.  Es besteht eine Zeitspanne, sodass eine Sterbeverfügung frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung errichtet werden kann.

Nach Errichtung der Sterbeverfügung sind bestimmte Informationen in der Sterbeverfügung an das Sterbeverfügungsregister, welches vom für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu führen ist, zu melden. Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung.

Es ist verboten, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich oder einem Dritten dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen. Inwieweit diese Sterbeverfügungsmöglichkeit angenommen wird, ist noch fraglich.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Notar Mag. Josef Loidl mit seinem gesamten Team gerne zur Verfügung, ebenso auch für Schenkungsverträge, Kaufverträge, Verlassenschaftsabhandlungen, etc.

Notar Mag. Josef Loidl

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